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Änderung § 158 FFG vom 01.01.2022

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§ 158 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 158 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter


(Text alte Fassung)

Über die sich aus den §§ 154 bis 156 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.

(Text neue Fassung)

Über die sich aus den §§ 154 bis 156a ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.