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Änderung § 158 FFG vom 01.01.2022
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§ 158 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 158 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter | |
(Text alte Fassung) Über die sich aus den §§ 154 bis 156 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart. | (Text neue Fassung) Über die sich aus den §§ 154 bis 156a ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart. |
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