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Änderung § 160 FFG vom 01.01.2022
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§ 160 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 160 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 160 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter | |
(Text alte Fassung) 1 Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156 und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmförderung zu verwenden. 2 Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Projektfilmförderung zu verwenden. 3 Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmförderung zu verwenden. 2 Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Projektfilmförderung zu verwenden. 3 Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend. |
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