Tools:
Update via:
Änderung § 171 FFG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 171 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 FFGÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 171 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 171 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 171 Beendigung der Filmförderung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2021. 2 Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens zum 31. Dezember 2019 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht. (2) 1 Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91 und 127 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2020 erstaufgeführt worden ist. 2 Förderhilfen nach den §§ 59, 100, 107, 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2021 gewährt. (3) 1 Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91, 127 und 138 müssen bis zum 31. März 2022 gestellt werden. 2 Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2024 gestellt werden. 3 Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß den §§ 59, 100, 107, 115 und 134 müssen bis zum 30. September 2021 gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2023. 2 Die Filmförderungsanstalt soll der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens zum 30. Juni 2022 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vorlegen und den Bericht veröffentlichen. (2) 1 Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91 und 127 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2022 erstaufgeführt worden ist. 2 Förderhilfen nach den §§ 59, 100, 107, 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2023 gewährt. (3) 1 Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91, 127 und 138 müssen bis zum 31. März 2024 gestellt werden. 2 Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2026 gestellt werden. 3 Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß den §§ 59, 100, 107, 115 und 134 müssen bis zum 30. September 2023 gestellt werden. |
(4) 1 Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderhilfen für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. 2 Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr. 4 Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12362/al163484-0.htm