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Änderung § 165 FFG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. FFGÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 165 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 165 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 165 Zeitpunkt und Form der Meldepflicht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. 2 Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 164 Absatz 1 Nummer 2, 11 und 12 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. 3 Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. 2 Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. 3 Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen. |
(2) 1 Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2 Die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, sind abweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen. (3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. |
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