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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12 und 1 BvR 1456/12 - (zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes) (BVerfGE20161206 k.a.Abk.)
B. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3451 (Nr. 67)
Geltung ab 06.12.2016; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 06.12.2016; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12 und 1 BvR 1456/12 - wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
- 1.
- Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz) des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 1704) ist nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt.
- 2.
- Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, als es keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vorgenommen, durch dieses aber entwertet wurden.
- 3.
- Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2018 zu treffen. § 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar.
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