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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung
§ 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2011 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze
Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VersRücklGuDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersRücklGuDRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 48 11. ZustAnpV Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung
... 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...
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