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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 BBesG § 83, Anlage I, BBesO A/B 6a., mWv. 1. Januar 2017 Besoldungsgruppe A 13 1), Besoldungsgruppe A 16, Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, Besoldungsgruppe B 5, Besoldungsgruppe B 6, Besoldungsgruppe B 7, mWv. 1. Januar 2018 BBesG § 14a, mWv. 1. Januar 2016 § 28, § 82, mWv. 1. Juli 2018 § 53, mWv. 1. Dezember 2015 § 54, mWv. 1. Januar 2017 Anlage I

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

1.
§ 14a wird wie folgt gefasst:

„§ 14a Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert.

(2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhungen werden der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dürfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in 2031, zugeführt.

(4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und Anlage des Sondervermögens, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

2.
In § 28 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

3.
§ 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2015

4.
Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

5.
In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Soldaten" durch die Wörter „Beamte und Soldaten" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Nachprüfer von Luftfahrtgerät" durch die Wörter „Luftfahrttechnisches Prüfpersonal" ersetzt.

bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.

cc)
Absatz 3 wird Absatz 2.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
b)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13" wird in Fußnote 10 die Angabe „3 Prozent" durch die Angabe „6 Prozent" ersetzt.

c)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4" wird gestrichen.

bb)
Die Fußnote 4 wird aufgehoben.

d)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3" wird gestrichen.

bb)
Die Fußnote 3 wird aufgehoben.

cc)
Die Angabe

„Vizepräsident7

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion8 -"

wird wie folgt gefasst:

„Vizepräsident7

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

-
als der ständiger Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion1 -".

dd)
Fußnote 8 wird aufgehoben.

e)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe

„Abteilungsdirektor

-
als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -

-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstitutes für Berufsbildung -"

wird die Angabe

„-
als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -"

durch die Angabe

„-
als der ständige Vertreter des Direktors des Informationstechnikzentrums Bund -"

ersetzt.

bb)
Die Angabe „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen" wird gestrichen.

cc)
Die Angabe

„Vizepräsident16

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -"

wird wie folgt gefasst:

„Vizepräsident16

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion3 -".

dd)
In Fußnote 17 wird die Angabe „B 5, B 6, B 7" durch die Angabe „B 5, B 6" ersetzt.

f)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" wird gestrichen.

bb)
Nach der Angabe

„Vizepräsident5

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt".

cc)
Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6" wird gestrichen.

dd)
Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6."

ee)
Fußnote 6 wird aufgehoben.

g)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -2"

wird durch die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -7"

ersetzt.

bb)
Die Angabe „Präsident einer Bundespolizeidirektion4" wird gestrichen.

cc)
Fußnote 4 wird aufgehoben.

dd)
In der Fußnote 6 wird die Angabe „B 3, B 6, B 7" durch die Angabe „B 3, B 6" ersetzt.

ee)
Folgende Fußnote 7 wird angefügt:

7
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7."

h)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben „Bundesdisziplinaranwalt", „Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung" und „Präsident des Bundesamtes für Justiz" werden gestrichen.

bb)
Die Angabe

„Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik"

wird durch die Angabe

„Direktor des Informationstechnikzentrums Bund"

ersetzt.

cc)
Die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -3"

wird durch die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -11"

ersetzt.

dd)
Nach der Angabe

„Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr"

werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit".

ee)
Nach der Angabe

„Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident einer Bundespolizeidirektion10".

ff)
Fußnote 9 wird durch folgende Fußnoten 9 bis 11 ersetzt:

9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.

10
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7."

i)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe

„Ministerialdirigent

-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -"

wird die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -1"

eingefügt.

bb)
Nach der Angabe „Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr" wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung".

cc)
Nach der Angabe „Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Justiz".

dd)
Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz" wird gestrichen.

ee)
Die Angabe „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1" wird gestrichen.

ff)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VersRücklGuDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersRücklGuDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 VersRücklGuDRÄndG Inkrafttreten
... 25 und Artikel 10 Nummer 23 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 9 ... 2015 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26 bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 sowie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a und c, Nummer 15, 16, 24 und 26 ... c, Nummer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. (6) Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b bis i und Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017 in ... i und Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (8) Artikel 6 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2018 ... Kraft. (7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (8) Artikel 6 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2018 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BMFSFJBAFzAZustAnO
... der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 28 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, - § 35 Absatz 3 Satz 2, § 38 Absatz 6 Satz 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 4 BfBAG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Abschnitt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BAFzAZustAnO
... der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 28 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, - § 1 Absatz 2 der Auslandreisekostenverordnung in der ...