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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:„(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
- 1.
- der festgelegte Bereich
- a)
- eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
- b)
- von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
- 2.
- es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist." - 2.
- § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „450 Deutsche Mark" durch die Angabe „230 Euro" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „320 Deutsche Mark" durch die Angabe „164 Euro" ersetzt.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 VersRücklGuDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersRücklGuDRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 7 BesStMG Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
... Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 Satz 2 ...
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