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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 SVG § 11, § 15, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 36, § 41, § 43, § 46, § 55a, § 55d, § 59, § 60, § 63f, § 65, § 66, § 68, § 82, § 105 (neu), mWv. 1. Januar 2017 § 11, mWv. 1. Januar 2016 § 26a, § 53, § 55, § 74, § 104, mWv. 1. Juli 2014 § 70

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsangabe wird die Angabe zum Sechsten Teil Unterabschnitt 16 durch folgende Angabe ersetzt:

„16.
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 104

17.
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

§ 105".

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „50" durch die Angabe „75" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „50" durch die Angabe „25" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

dd)
In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Bildungszuschuss" die Wörter „bis zu dessen Höhe" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 6 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 bezogen wird" eingefügt.

3.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden" eingefügt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 2 wird Nummer 1 und wird wie folgt gefasst:

„1.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn

a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und

b)
der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,".

cc)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit."

5.
§ 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend."

6.
In § 22 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 24 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

7.
In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt," gestrichen.

8.
Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt wurde."

9.
§ 26a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres und" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
c)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die Wörter „durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sein" das Wort „eigenes" eingefügt und nach dem Wort „Kind" das Komma und die Wörter „das mit ihm in einem Haushalt lebt," gestrichen.

11.
In § 36 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „auf Antrag" eingefügt.

12.
In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz" die Wörter „oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

13.
In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „auf Antrag" eingefügt.

14.
§ 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 und 66 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

15.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Angabe „525 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,

2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,

3.
Jubiläumszuwendungen,

4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,

6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,

7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie

8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht."

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Erwerbsersatzeinkommen werden im Zuflussmonat angerechnet."

16.
Nach § 55 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „zuzüglich" die Wörter „ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie" eingefügt.

c)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

18.
§ 55d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter „Ende der Ehezeit" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter „vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an," ersetzt.

19.
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder

c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;

2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn

a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und

b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

20.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 5 und" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2," ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „in den Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

21.
In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 58b" die Wörter „und dem Vierten Abschnitt" eingefügt.

22.
In den §§ 65, 66 und 68 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014

23.
In § 70 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 249 und 249a" durch die Wörter „§ 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

24.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die Wörter „durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


25.
§ 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

26.
Im Sechsten Teil wird Unterabschnitt 16 wie folgt gefasst:

„16.
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 104

§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
Folgender 17. Unterabschnitt wird angefügt:

„17.
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

§ 105

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers."



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersRücklGuDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 VersRücklGuDRÄndG Inkrafttreten
... der Versorgungslasten bleiben unberührt. (3) Artikel 3 Nummer 25 und Artikel 10 Nummer 23 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 4 tritt ... 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26 bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 sowie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a und c, Nummer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in ... vom 1. Januar 2016 in Kraft. (6) Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b bis i und Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 90 SchriftVG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter ...