Tools:
Update via:
Artikel 11 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gebildet" durch das Wort „finanziert" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
- c)
- Nummer 3 wird Nummer 1 und nach dem Wort „regelmäßigen" werden die Wörter „sowie ergänzenden" eingefügt.
- d)
- Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe „Abs. 2 bis 3" wird durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.
- e)
- Nummer 5 wird Nummer 3.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die ergänzenden Zuweisungen werden dem Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. Sie können sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unterfinanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßiger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorgenommen werden. Über Zeitpunkt und Höhe der ergänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundesagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen."
- 3.
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 VersRücklGuDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersRücklGuDRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 159 SchriftVG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12368/a203471.htm