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§ 4 - Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Einfuhrabfertigung
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle eingeführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Einfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
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Zitierungen von § 4 BtMAHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BtMAHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMAHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BtMAHV Einfuhrantrag
... Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll, b) bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der ...
§ 13 BtMAHV
... dieser Zweckbestimmung nur 1. nach den Vorschriften der §§ 1 bis 6 eingeführt oder 2. nach den Vorschriften der §§ 7 bis ...
§ 14 BtMAHV Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
... vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung. (2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ...
§ 15 BtMAHV Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr (vom 01.04.2024)
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des ... Verkehr mitgeführt werden. (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen ...
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