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§ 8 - Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8 Versagungsgründe
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung zu versagen, wenn
- 1.
- die Ausfuhr der Betäubungsmittel an ein Geldinstitut zur Verfügung einer anderen Person als der des gebietsfremden Empfängers oder an ein Postfach erfolgen soll,
- 2.
- es sich um Betäubungsmittel der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes handelt, die zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen,
- 3.
- die Betäubungsmittel zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen und in der Einfuhrgenehmigung die Lagerung der Sendung in einem Zollager nicht genehmigt ist,
- 4.
- dem Ausfuhrantrag keine oder keine den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen entsprechende ausländische Einfuhrgenehmigung beigefügt ist,
- 5.
- das Einfuhrland der Bundesrepublik Deutschland über den Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß es die Einfuhr der Betäubungsmittel verbietet.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung ferner zu versagen oder die auszuführende Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt bekanntgegebenen Schätzung des Einfuhrlandes für dieses Betäubungsmittel abgewickelt werden kann, sofern nicht in der Einfuhrgenehmigung angegeben ist, daß das Betäubungsmittel zur Wiederausfuhr vorgesehen ist, oder der Ausführende den Nachweis erbringt, daß das Betäubungsmittel für eine Krankenbehandlung unerläßlich ist.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Ausfuhrgenehmigung versagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Betäubungsmittel im Einfuhrland nicht zu medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen erlaubten Zwecken verwendet werden soll, oder wenn Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet sind.
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Zitierungen von § 8 BtMAHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BtMAHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMAHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BtMAHV Lagerung unter zollamtlicher Überwachung
... oder die Markierung zu verändern. Sie dürfen nur nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 ausgeführt werden. Sollen die Betäubungsmittel im Geltungsbereich des ...
§ 13 BtMAHV
... 1 bis 6 eingeführt oder 2. nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 in ein anderes als das in der Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung genannte ...
§ 14 BtMAHV Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
... vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung. (2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ...
§ 15 BtMAHV Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr (vom 01.04.2024)
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des ... Verkehr mitgeführt werden. (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen ... internationalen Verkehr mitgeführt werden. (3) Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch ...
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