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VI. - Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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VI. Schlußvorschriften

§ 17 Zuständige Zollstellen



Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.


§ 18 Sonstige Vorschriften



Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 3 Satz 1 heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Es weist die BtM-Nummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 den Einführern oder Ausführern zu, macht die BtM-Nummern der Einfuhr- und Ausfuhrländer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 und die Pharmazentralnummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Betäubungsmittel im Bundesanzeiger bekannt.


§ 19 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.


§ 20 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-6-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1981 (BGBl. I S. 528), und

2.
die Verordnung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in den Zollausschlüssen von Hamburg und Cuxhaven in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

(3) Einfuhrscheine, die nach § 2 und Ausfuhrscheine, die nach § 13 der Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln erteilt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtsgültig bestanden, gelten im bisherigen Umfang als Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder als Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis zu der in ihnen jeweils angegebenen Frist weiter.