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VI. - Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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VI. Schlußvorschriften
§ 17 Zuständige Zollstellen
Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.
§ 18 Sonstige Vorschriften
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 3 Satz 1 heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Es weist die BtM-Nummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 den Einführern oder Ausführern zu, macht die BtM-Nummern der Einfuhr- und Ausfuhrländer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 und die Pharmazentralnummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Betäubungsmittel im Bundesanzeiger bekannt.
§ 19 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1.
- die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-6-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1981 (BGBl. I S. 528), und
- 2.
- die Verordnung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in den Zollausschlüssen von Hamburg und Cuxhaven in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
(3) Einfuhrscheine, die nach § 2 und Ausfuhrscheine, die nach § 13 der Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln erteilt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtsgültig bestanden, gelten im bisherigen Umfang als Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder als Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis zu der in ihnen jeweils angegebenen Frist weiter.
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