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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (1. LabChemAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Anlage 2 Abschnitt A der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1600) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der laufenden Nummer 11.1 Spalte 3 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
- „a)
- Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen".
- 2.
- Die laufende Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. - 52. Woche | 53. - 84. Woche | 85. - 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
„12 | Durchführen zoologisch-pharma- kologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durch- führung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken an- wenden b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen („3R-Prinzip": Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungs- methoden anwenden; Lebensraumanreicherun- gen einsetzen und Hygieneanforderungen um- setzen e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder- ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson- dere Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf- ten unterscheiden i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver- suchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchs- tieren, insbesondere Nagetieren, durchführen und überwachen j) analgetische Strategien einschließlich Lokal- anästhesie anwenden k) pharmakologische Wirkungen feststellen l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen | 22". | |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
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