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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen (BImSchV4u11ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Januar 2017 4. BImSchV Anhang 1, Anhang 2

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.2.1, Spalte b, werden nach den Wörtern „naturbelassenem Holz" die Wörter „sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten" eingefügt.

b)
Nummer 3.9.2 wird wie folgt gefasst:



3.9.2durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen   
3.9.2.1auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder
mehr Rohstahl je Stunde,
GE
3.9.2.2auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn,
Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr
je Stunde;
V 


 
 
".

c)
In den Nummern 4.1.18 und 4.2, jeweils Spalte b, werden jeweils das Wort „Schädlingsbekämpfungsmittel" und das voranstehende Komma gestrichen.

d)
Nummer 7.3.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:

„zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von".

e)
Die Nummern 7.4 bis 7.4.1.2 werden wie folgt gefasst:



7.4Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus   
7.4.1tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-
schließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktions-
kapazität von
  
7.4.1.1P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, GE
7.4.1.21 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungs-
regel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von
Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen,
V 


 
 
".

f)
In Nummer 7.5.2, Spalte b, wird das Wort „Räucherkapazität" durch das Wort „Produktionskapazität" ersetzt.

g)
In Nummer 7.12.1.3, Spalte b, werden nach dem Wort „Stunde" die Wörter „und weniger als 50 Kilogramm je Charge" eingefügt.

h)
In Nummer 7.12.2, Spalte b, werden nach dem Wort „ausgenommen" die Wörter „die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und" eingefügt.

i)
Nummer 7.16 wird wie folgt gefasst:



7.16Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produk-
tionskapazität von
  
7.16.175 Tonnen oder mehr je Tag, GE
7.16.2weniger als 75 Tonnen je Tag; G 


 
 
".

j)
Nummer 7.17 wird wie folgt gefasst:



7.17Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag
von Fischmehl oder Fischöl
  
7.17.1mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder
mehr je Tag,
GE
7.17.2mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als
75 Tonnen je Tag,
V 
7.17.3in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, V 
7.17.4mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen
oder mehr je Tag;
V 


 
 
".

k)
Nummer 7.18 wird wie folgt gefasst:



7.18Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2
erfasst, mit einer Produktionskapazität von
  
7.18.1300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist,
GE
7.18.2weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist;
V 


 
 
".

l)
Nummer 7.25 wird wie folgt gefasst:



7.25Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von   
7.25.1300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist,
GE
7.25.2weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst ge-
wonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;
V 


 
 
".

m)
Nummer 7.26 wird wie folgt gefasst:



7.26Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität
von
  
7.26.1300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist,
GE
7.26.2weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist;
V 


 
 
".

n)
Nummer 7.27.2, Spalte b, wird wie folgt gefasst:

„200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer 7.27.1 erfasst;".

o)
Nummer 7.28.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:

„tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von".

p)
Nummer 7.31.1.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:

„P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,".

q)
Nummer 7.31.2.1 und Nummer 7.31.3.1, jeweils Spalte b, werden wie folgt gefasst:

„50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,".

r)
Nummer 7.32 wird wie folgt gefasst:



7.32Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von   
7.32.1ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als
Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr je Tag,
GE
7.32.2ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehen-
den Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger
als 200 Tonnen je Tag,
V 
7.32.3Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer
Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von
Nummer 7.34.1 erfasst;
V 


 
 
".

s)
Nummer 7.34.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:

„tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,".

t)
Nummer 8.1.1.4 wird wie folgt gefasst:



8.1.1.4weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenom-
men die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach
der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
geändert worden ist,
V 
8.1.1.5weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit aus-
schließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholz-
verordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt
oder mehr beträgt,
V 


 
 
".

u)
Nummer 8.2 wird aufgehoben.

v)
In Nummer 8.13, Spalte b, werden die Wörter „einem Fassungsvermögen" durch die Wörter „einer Lagerkapazität" ersetzt.

w)
In Nummer 9.1, Spalte b, werden die Wörter „die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase)" durch die Wörter „die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase)" ersetzt.

x)
In Nummer 9.1.2, Spalte b, werden nach dem Wort „Fassungsvermögen" die Wörter „entzündbarer Gase" eingefügt.

y)
In Nummer 10.22.1, Spalte b, werden die Wörter „sehr giftige oder giftige Stoffe oder Gemische eingesetzt werden" durch die Wörter „Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklassen „akute Toxizität" Kategorie 1, 2 oder 3, „spezifische Zielorgan- Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1 oder „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1 einzustufen sind" ersetzt.

2.
In Anhang 2 werden die Nummern 29 und 30 wie folgt gefasst:



29Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die
Gefahrenklasse „akute Toxizität" Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind
220
30 1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
in die Gefahrenklassen
• „akute Toxizität" Kategorien 1, 2 oder 3,
• „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1,
• „spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1,
• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff",
• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische",
• „organische Peroxide",
• „oxidierende Gase",
• „oxidierende Flüssigkeiten" oder
• „oxidierende Feststoffe"
einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Ge-
fahrenklassen
• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff",
Unterklasse 1.6,
• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische", Typ G, oder
• „organische Peroxide", Typ G,
einzustufen sind, sowie
10 200
2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14
der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur
Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewer-
tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142
vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266
(ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen
sind in die Gefahrenklassen
• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff",
• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische" oder
• „organische Peroxide"
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008


 
".



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BImSchV4u11ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchV4u11ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440
Bekanntmachung 4. BImSchVNB
... vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), 3. den am 14. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und historische Fassungen siehe ...