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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen (BImSchV4u11ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der vom 14. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BImSchV4u11ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchV4u11ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440
Bekanntmachung 4. BImSchVNB
... Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42 ) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der ...