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§ 3 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 3 Anweisungen und Anordnungen



(1) Die schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der zuständigen Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.

(2) Die Hafenbehörde kann aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Schutz- und Sicherheitshafen die erforderlichen Anordnungen treffen.



 

Zitierungen von § 3 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen ... der Schleusenbediensteten nicht befolgt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht ...