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§ 4 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Bediensteten der Hafenbehörden und der Vollzugsorgane sind befugt,
- 1.
- während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Fahrzeuge und die nicht unter Zollverschluss stehenden Räume zu betreten und zu besichtigen,
- 2.
- soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, auf dem Fahrzeug mitzufahren,
- 3.
- Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord und Einblick in die Schiffspapiere zu verlangen.
(2) Die Fahrzeugführer haben auf Anforderung einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge auszubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.
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Zitierungen von § 4 SchSiHafV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiHafV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht ... eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht ...
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