§ 10 Ankern
1Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.
interne Verweise§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten ... 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt, 11. entgegen § 10 Satz 1 ankert, 12. entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt, 13. entgegen ...
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