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§ 10 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 10 Ankern



1Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.



 

Zitierungen von § 10 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt, 11. entgegen § 10 Satz 1 ankert, 12. entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt, 13. entgegen ...