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§ 11 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017
BAnz AT 17.01.2017
V1; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 30.09.2019
BAnz AT 16.10.2019
V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29
Verkehrsordnung
2 weitere Fassungen
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze
§ 10
←
→
§ 12
§ 11 Auflegen von Fahrzeugen
§ 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.
§ 10
←
→
§ 12
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Zitierungen von
§ 11 SchSiHafV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiHafV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... verholt, 11. entgegen § 10 Satz 1 ankert, 12. entgegen §
11
ein Fahrzeug auflegt, 13. entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, ...
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