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§ 13 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 13 Maschinenprobe
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen
- 1.
- zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,
- 2.
- zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,
- 3.
- zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.
(2) § 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 13 SchSiHafV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiHafV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht, 14. entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt, 15. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 ...
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