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§ 14 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen



(1) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass

1.
im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und

2.
auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.

2Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.

(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.

 
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Zitierungen von § 14 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt, 15. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ... dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt, 16. entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet, 17. entgegen ...