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§ 14 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
- 2.
- auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.
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Zitierungen von § 14 SchSiHafV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiHafV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt, 15. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ... dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt, 16. entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet, 17. entgegen ...
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