§ 16 Verkehrsstörende Einrichtungen
Der Fahrzeugführer darf keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, an seinem Fahrzeug anbringen oder anbringen lassen.
interne Verweise§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt, 19. entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt, 20. entgegen § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12374/a203532.htm