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§ 17 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 17 Landgänge
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fahrzeugführer hat Landgänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu betreiben.
(2) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.
(3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten.
(4) 1Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. 2Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann.
Zitierungen von § 17 SchSiHafV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiHafV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt, 20. entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt, 21. entgegen § 18 Satz 1 oder ...
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