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§ 20 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen



(1) Landfahrzeuge aller Art dürfen im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde und nur nach Maßgabe des Absatzes 2 abgestellt werden.

(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten.

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Zitierungen von § 20 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... 22. entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt, 23. entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt, 24. entgegen § 21 ein Rettungsgerät ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3450; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 119 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WaStrG-KostV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 09.06.2017)
... Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel § 40 i. V. m. § 20 der Schutz- und Sicherheits- hafenverordnung 60 Euro für eine ...