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§ 21 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.
Zitierungen von § 21 SchSiHafV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiHafV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... 23. entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt, 24. entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt, 25. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 ...
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