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§ 21 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte



Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.



 

Zitierungen von § 21 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
...  23. entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt, 24. entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt, 25. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 ...