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§ 36 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 36 Signale



(1) 1Als Vorhafensperrsignal werden zwei feste rote Lichter übereinander verwendet. 2Das Vorhafensperrsignal wird auf dem Signalturm auf der Westmole gezeigt. 3Mit dem Zeigen des Vorhafensperrsignals ist das Einlaufen in den Neuen Vorhafen verboten.

(2) Als Schleusensignale werden auf dem Signalturm auf der Westmole und auf den Schleusenhäuptern gezeigt:

1.
Einfahren in die Seeschleuse und Zufahrt durch den Neuen Vorhafen zum Zwecke der Schleusung verboten (zwei feste rote Lichter nebeneinander).

2.
Freigabe wird vorbereitet, Sportboote dürfen zum Zwecke der Schleusung in den Neuen Vorhafen einlaufen (ein festes rotes Licht).

3.
Einfahrt frei (zwei feste grüne Lichter und zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht).

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Zitierungen von § 36 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt, 8. ...