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Änderung § 29 SchSiHafV vom 01.11.2019
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§ 29 SchSiHafV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | § 29 SchSiHafV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1 |
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(Text alte Fassung) § 29 Seezeichenhafen Wittdün | (Text neue Fassung)§ 29 (aufgehoben) |
(1) 1 Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Mole. 2 Es wird begrenzt: Im Norden beginnend am Bogenanfang der nördlichen Uferböschung, in 50 m Abstand parallel zur äußeren Molenkante. 3 Vor Kopf in 50 m Abstand vom Molenkopf. 4 Hafenseitig in 40 m Abstand parallel zur hafenseitigen Molenkante bis zu einem Punkt (54° 37,908' N, 008° 22,874' E) 25 m vor der westlichen Spundwand, von dort senkrecht auf die hafenseitige Seglerstegkante und auf dieser weiter bis zur Böschung. 5 Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift 'Hafengrenze' gekennzeichnet. (2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Amrum. (3) 1 Der Fahrzeugführer darf den Seezeichenhafen Wittdün nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde anlaufen. 2 Das Festmachen von Sportbooten an der Mole ist verboten. (4) § 22 Absatz 5 gilt nicht. |
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