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Änderung § 30 SchSiHafV vom 01.11.2019

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§ 30 SchSiHafV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 30 SchSiHafV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Borkum


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Bereich des Schutz- und Sicherheitshafens erstreckt sich westlich einer Diagonalen von 53° 33,5274' N 006° 45,0917' E bis 53° 33,6931' N 006° 44,9762' E und von dort bis 53° 33,7969' N 006° 44,9106' E.

(2) 1 Der Schutzhafen darf von Fahrzeugen bis zu einer Größe von 1.000 BRZ oder 2.300 tdw angelaufen werden. 2 Fahrzeugführer, die mit Fahrzeugen, die die Maße nach Satz 1 überschreiten, den Schutzhafen anlaufen wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Hafenbehörde. 3 Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Emden, vertreten durch den Hafenmeister.

(3) Ein Fahrzeug, dass in den Schutzhafen einlaufen will, muss dies rechtzeitig mit dem Schallsignal zwei lang, ein kurz, ein lang (-.-) anzeigen.