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Synopse aller Änderungen der SchSiHafV am 01.06.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2019 durch Artikel 1 der SchSiHafVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchSiHafV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SchSiHafV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
SchSiHafV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Geltungsbereich
       § 2 Verantwortung der Fahrzeugführer
       § 3 Anweisungen und Anordnungen
       § 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag
       § 5 Verhalten im Hafengebiet
    Abschnitt 2 Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
       § 6 Erlaubnis zum Einlaufen
       § 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge
       § 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge
    Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze
       § 9 Anweisung der Liegeplätze
       § 10 Ankern
       § 11 Auflegen von Fahrzeugen
       § 12 Festmachen von Fahrzeugen
       § 13 Maschinenprobe
       § 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
       § 15 Reinhaltung des Hafens
       § 16 Verkehrsstörende Einrichtungen
       § 17 Landgänge
    Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
       § 18 Laden und Löschen
       § 19 Benutzung von Anlegebrücken
       § 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
       § 21 Benutzung der Rettungsgeräte
    Abschnitt 5 Schiffsverkehr im Hafen
       § 22 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge
    Abschnitt 6 Sicherheitsvorschriften
       § 23 Sicherheitsvorschriften
       § 24 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung
       § 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe
    Abschnitt 7 Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 26 Brunsbüttel
(Text neue Fassung)

       § 26 (aufgehoben)
       § 27 Helgoland
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 28 Kiel-Holtenau


       § 28 (aufgehoben)
       § 29 Seezeichenhafen Wittdün
       § 30 Borkum
Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 31 Geltungsbereich
    Abschnitt 2 Vorschriften für einzelne Häfen
       § 32 Häfen Eckernförde, Kiel, Flensburg-Mürwik, Neustadt, Warnemünde, Parow, Bremerhaven
    Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für den Hafen Wilhelmshaven
       § 33 Allgemeines
       § 34 Benutzungsbestimmungen für den Neuen Vorhafen
       § 35 Benutzerbestimmungen für die Seeschleuse
       § 36 Signale
       § 37 Verbote im Hafenbereich
Teil 3 Schlussvorschriften
    § 38 Gültigkeit anderer Vorschriften
    § 39 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst
    § 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger"
    § 41 Ausnahmen in besonderen Fällen
    § 42 Ordnungswidrigkeiten
    § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Brunsbüttel




§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Hafengebiet erstreckt sich

1. auf den Bereich der 'Segelschiffsdalben' auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:

a) im Norden durch die Uferlinie,

b) im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,

c) im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

2. auf den Bereich der 'Bahnhofsdalben' auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:

a) im Süden durch die Uferlinie,

b) im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen.

c) im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.

(3) 1 Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. 2 Zugelassen sind:

1. An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit

a) einer Länge bis zu 100,0 m,

b) einer Breite bis zu 16,0 m,

c) einem Tiefgang bis zu 6,5 m.

2. An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit

a) einer Länge bis zu 140,0 m,

b) einer Breite bis zu 19,0 m,

c) einem Tiefgang bis zu 8,0 m.

3 In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. 4 Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.

(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Kiel-Holtenau




§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) das Hafengebiet erstreckt sich

1. auf den Binnenhafen im Bereich der Dalben Nummer 26 bis 37 an der Nordseite östlich der Holtenauer Hochbrücken (km 96,86 bis 97,23), der begrenzt wird wie folgt:

a) im Norden durch die Uferlinie,

b) im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht zur Dalbenreihe über die Dalben Nummer 26 und 37 verlaufen,

c) im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser,

2. auf den Außenhafen in Länge der Spundwandkaje von der seewärtigen Kante der asphaltierten Kaistraße mit der davor liegenden Wasserfläche in einem senkrechten Abstand von 30 m vom Ufer.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau.

(3) 1 Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 festmachen. 2 Zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 55 °C nicht entgast sind:

1. An der Dalbenreihe im Binnenhafen

Fahrzeuge mit einer

Länge bis zu 85,0 m,

Breite bis zu 13,0 m.

2. Am Außenhafen (Spundwandkaje)

Fahrzeuge mit einer

Länge bis zu 85,0 m,

Breite bis zu 13,0 m,

Tiefgang bis zu 4,5 m.

3 Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen, im Falle des Satzes 2 Nummer 2 dürfen nicht mehr als drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, wobei eine Gesamtbreite von 28 m nicht überschritten werden darf. 4 An den in Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Liegeplätzen darf kein Fahrzeug liegen, das den Bestimmungen von SOLAS Kapitel XI-2 in Verbindung mit dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen sowie der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2001, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.