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Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung (1. GMAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76 (Nr. 4); Geltung ab 27.01.2017

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 27. Januar 2017 GMAusbV § 7, § 16

Die Gießereimechanikerausbildungsverordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres" durch die Wörter „vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres" ersetzt.

2.
§ 16 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2017.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig