Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-9 Beamte
| |

§ 1 Vorbereitungsdienst



(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Landesfinanzschule und 16 Monate auf eine berufspraktische Ausbildung in einem Finanzamt.

(3) 1Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. 2Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. 3Wenn Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden, ersetzen die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, die zuvor erreichten.