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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-9 Beamte
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§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) 1Der mündliche Teil besteht aus

1.
einem Einzelgespräch mit der Auswahlkommission und

2.
einer Diskussionsrunde der Bewerberinnen und Bewerber.

2Für jede Bewerberin und jeden Bewerber beträgt die Dauer des mündlichen Teils insgesamt höchstens 120 Minuten. 3Die Dauer des Einzelgesprächs und der Diskussionsrunde einschließlich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.

(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) 1In die Bewertung des mündlichen Teils gehen das Einzelgespräch mit 87,5 Prozent und die Diskussionsrunde mit 12,5 Prozent ein. 2Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.