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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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§ 3 Dienstbehörde, Dienstaufsicht
(1) 1Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. 2Es ist zuständig
- 1.
- für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,
- 2.
- für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie
- 3.
- für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landesfinanzbehörden ab.
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. 2Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12380/a203602.htm