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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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§ 4 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Behinderung und Menschen mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren sowie bei Leistungstests und bei Prüfungen gewährt. 2Hierauf sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern und in den übrigen Fällen die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. 4Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.

 
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