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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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§ 6 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) 1Die Auswahlkommission besteht aus

1.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.

2Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben das gleiche Gewicht.