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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemeinwissen geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil ist ein Intelligenztest. 2Er dauert höchstens 240 Minuten.
(3) 1Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamtes für Steuern oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 2Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(4) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.
Zitierungen von § 8 GStDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GStDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GStDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GStDVDV Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
... werden. In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grund der Rangfolge, die nach § 8 Absatz 5 festgelegt worden ist. (3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12380/a203607.htm