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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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§ 9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 3In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grund der Rangfolge, die nach § 8 Absatz 5 festgelegt worden ist.
(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die am schriftlichen Teil teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12380/a203608.htm