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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) 1Der mündliche Teil ist ein Einzelgespräch mit der Auswahlkommission. 2Er dauert insgesamt höchstens 120 Minuten. 3Die Dauer des Einzelgesprächs einschließlich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.

(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

 
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