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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
(1) 1Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils mit jeweils 50 Prozent ein.
(2) 1Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. 3Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12380/a203610.htm