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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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Abschnitt 3 Ausbildung und Laufbahnprüfung

§ 12 Ausbildung



Für die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entsprechend.


§ 13 Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren



(1) Die Laufbahnprüfung der Anwärterinnen und Anwärter wird von der obersten Landesfinanzbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt.

(2) Im Übrigen gelten für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entsprechend.

(3) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(4) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. 2Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. 3Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.


§ 14 Ausbildungsakte



(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.

(2) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Ausbildungsakte zu vermerken.

(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet.