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Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung (EVPGVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), von denen § 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der EVPG-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2017 EVPGV § 1, § 2, § 3

Die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten

Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den jeweils genannten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entsprechen:

1.
ein elektrisches oder elektronisches Haushalts- oder Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45), die durch die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3), die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42), die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13) und die Verordnung (EU) Nr. 801/2013 (ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1) geändert worden ist, wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 entspricht;

2.
eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 bis 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 entspricht;

3.
eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009 (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) und die Verordnung (EU) 2015/1428 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1) geändert worden ist, wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 entspricht;

4.
eine Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät, eine Hochdruckentladungslampe, ein Vorschaltgerät oder eine Leuchte zum Betrieb der Lampe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17), die durch die Verordnung (EG) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20) und die Verordnung (EU) 2015/1428 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1) geändert worden ist, wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 entspricht;

5.
ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13) geändert worden ist, wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 entspricht;

6.
einen Elektromotor im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26), die durch die Verordnung (EU) Nr. 4/2014 (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 1) geändert worden ist, wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 und 3, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 entspricht;

7.
eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die durch die Verordnung (EU) Nr. 622/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 4) geändert worden ist, wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 entspricht;

8.
ein Fernsehgerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42), die durch die Verordnung (EU) Nr. 801/2013 (ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1) geändert worden ist, wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 entspricht;

9.
ein Haushaltskühlgerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 entspricht;

10.
eine Haushaltswaschmaschine im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1015/2010 entspricht;

11.
einen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1016/2010 entspricht;

12.
einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1, 3 und 5, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3, der Verordnung (EG) Nr. 327/2011 entspricht;

13.
ein Raumklimagerät oder einen Komfortventilator im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 206/2012 entspricht;

14.
eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 547/2012 entspricht;

15.
einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EG) Nr. 932/2012 entspricht;

16.
eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leuchtdioden-Lampe (LED-Lampe) oder ein Gerät, das für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt ist, einschließlich eines Betriebsgerätes für Lampen, eines Steuergerätes oder einer Leuchte, jedoch nicht ein Vorschaltgerät oder eine Leuchte für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen, im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/1428 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1) geändert worden ist, wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1194/2012 entspricht;

17.
einen Computer oder einen Computerserver im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 entspricht;

18.
einen Staubsauger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 entspricht;

19.
ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 entspricht;

20.
einen Warmwasserbereiter oder einen Warmwasserspeicher im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 entspricht;

21.
einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskochmulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 entspricht;

22.
einen Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Großleistungstransformator im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 entspricht;

23.
eine Lüftungsanlage im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 bis 4, jeweils in Verbindung mit den Anhängen II und III, der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 entspricht;

24.
ein gewerbliches Kühl- oder Tiefkühlgerät im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 bis 3, jeweils in Verbindung mit den Anhängen II, V und VII, der Verordnung (EU) 2015/1095 entspricht;

25.
ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1185 entspricht;

26.
ein Einzelraumheizgerät im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188 entspricht;

27.
einen Festbrennstoffkessel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100), wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 entspricht."

2.
§ 2 wird aufgehoben.

3.
Der bisherige § 3 wird § 2 und die Angabe „entgegen § 2" wird durch die Angabe „entgegen § 1" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel