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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften (BLVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
In § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554) werden die letzten fünf Tabellenzeilen wie folgt gefasst:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunkt- zahlen | Note |
„41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft |
33,40 bis 41,69 | 3 | |
25,00 bis 33,39 | 2 | |
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend". |
00,00 bis 12,49 | 0 |
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BLVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 15 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89 ) geändert worden ist, wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort ...
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