Tools:
Update via:
Änderung § 10 ChemVerbotsV vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 ChemGuaÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie der ChemVerbotsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 10 ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Versand | |
(Text alte Fassung) (1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben werden. (2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe. | (Text neue Fassung) (1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden. (2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12383/al63474-0.htm