Auf Grund des §
17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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- 1)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
Die
Chemikalien-Verbotsverordnung vom
20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Absatz 5 wird aufgehoben.
- 2.
- Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3
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Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
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Eintrag 1 | |
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Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1
2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4
3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3
4. Ausschluss des Versandweges nach § 10 | 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Ab- satz 2 Nummer 1 und Absatz 4
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Eintrag 2 | |
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Nicht erfasste 1 Eintrag von Stoffe und Gemische, die
1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder
b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahren- hinweise:
i. H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzünd- bar"),
ii. H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen") oder
iii. H242 („Erwärmung kann Brand verursachen") oder
2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser- stoff entwickeln und nicht be- reits von Eintrag 1 erfasst sind. | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
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- 1
- Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350 „Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350i „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.", H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H370 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)." "
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der
Chemikalien-Verbotsverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Artikel
2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2017.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks