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Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien (ChemVerbotsNeuRV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389
Geltung ab 27.01.2017, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


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1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.


Artikel 1 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2017 ChemVerbotsV





Artikel 2 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 ChemVerbotsV § 14, Anlage 2

Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe und Gemische AnforderungenErleichterte Anforderungen bei Abgabe
an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender und öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1   
Stoffe und Gemische, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu
kennzeichnen sind mit

1. dem Gefahrenpiktogramm
GHS06 (Totenkopf mit
gekreuzten Knochen) oder

2. dem Gefahrenpiktogramm
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und
dem Signalwort Gefahr, und
einem der Gefahrenhinweise
H340, H350, H350i, H360,
H360F, H360D, H360FD,
H360Fd, H360Df, H370
oder H372.1
1. Erlaubnispflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 1, 3 und 4

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9
Absatz 1 bis 3

4. Ausschluss des Versandweges
nach § 10
1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 2 bis 4

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Ab-
satz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 2   
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe
und Gemische, die

1. nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen
sind mit

a) dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem
Kreis)
oder

b) dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem
der folgenden Gefahren-
hinweise:

i. H224 („Flüssigkeit und
Dampf extrem entzünd-
bar"),

ii. H241 („Erwärmung kann
Brand oder Explosion
verursachen") oder

iii. H242 („Erwärmung kann
Brand verursachen")
oder

2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln und nicht be-
reits von Eintrag 1 erfasst sind.
Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1,
3 und 4
Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
bis 4


 
1
Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350 „Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350i „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.", H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H370 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)." "


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 27. Januar 2017 ChemVerbotsV

(1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks