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Änderung § 4 EntsorgFondsG vom 27.06.2020
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§ 4 EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 4 EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kuratorium | |
(1) 1 Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. 2 Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. 3 Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. 4 Das Nähere regelt die Satzung. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages. | (Text neue Fassung) (2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages. |
(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird. | |
(4) 1 Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. 2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. 3 Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. 4 Wiederholte Bestellung ist zulässig. | (4) 1 Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. 2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. 3 Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. 4 Wiederholte Bestellung ist zulässig. 5 Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben nach Ablauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 6 Bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen grundsätzliche Fragen nur entschieden werden, sofern dies für die Tätigkeit des Fonds unabdingbar ist und die Entscheidung unverzüglich getroffen werden muss. |
(5) 1 Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2 Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. |
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