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Änderung § 5 EntsorgFondsG vom 01.07.2021
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§ 5 EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 5 EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Vorstand | |
(1) 1 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. 2 Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. 3 Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. 4 Das Nähere regelt die Satzung. (2) 1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. 3 Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören. (3) 1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Das Nähere regelt die Satzung. (4) 1 Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor. 2 Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. 2 Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12 sowie aus den Vorgaben der Satzung. | (Text neue Fassung) (5) 1 Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. 2 Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der Satzung. |
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