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Änderung § 11b EntsorgFondsG vom 01.07.2021

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§ 11b EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 11b EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche


vorherige Änderung

 


(1) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand

1. Verträge zum Nachteil des Fonds nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Fonds zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand Ansprüche nur

1. 1 stunden, wenn die sofortige Einziehung unwirtschaftlich wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2 Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. 1 erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unwirtschaftlich oder unzweckmäßig wäre. 2 Das Gleiche gilt für die Freigabe von Sicherheiten.

(3) 1 Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt und eines Vorstandsbeschlusses sowie bei Überschreitung in der Satzung festzulegender Gegenstandswerte der Zustimmung des Kuratoriums, soweit dieses nicht auf seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet. 2 Näheres regelt die Satzung.


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