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Synopse aller Änderungen des Entsorgungsübergangsgesetz am 16.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juni 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EntsorgÜbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2017 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle


Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:

1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;

2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie

(Text alte Fassung)

3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des Standortauswahlgesetzes.

(Text neue Fassung)

3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes.