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Änderung § 2 Entsorgungsübergangsgesetz vom 27.06.2020
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, für die der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt wurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abgegeben werden. 2 Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organisieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der Bund. 3 Zuständig für die Übertragung der Aufgaben der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, für die der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt wurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abgegeben werden. 2 Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organisieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der Bund. 3 Zuständig für die Übertragung der Aufgaben der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. |
(2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, für die geordnete Beseitigung der abgegebenen radioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Verpflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur Ablieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 über. (3) 1 Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für bestrahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem 1. Januar 2019 erfolgen. 2 Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat einen Anspruch auf die Abgabe, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und 1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird; 2. radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird. 3 Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sollen an das jeweilige am Standort befindliche Standortzwischenlager abgegeben werden. 4 Radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwischenlager abgegeben werden. (4) 1 Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sowie die RWE AG für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle haben einen Anspruch auf die Annahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und die radioaktiven Abfälle den Voraussetzungen des Absatzes 5 entsprechen. 2 Die Annahme erfolgt mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 am Standort betriebene Lager. 3 Wenn am Standort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfolgen. 4 Im Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung für die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager bei dem Betreiber des Zwischenlagers. 5 Die übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich des Bundes an den Betreiber der Anlage. (5) 1 Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn: 1. radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Abfallgebinde angedient werden, für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für die Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat, und | |
2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung oder einer aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar sind. 2 Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 sind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das Endlager Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Behälterdichtung. 3 Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität als Antragsteller hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. (6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablieferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten, die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 73 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung zu übergeben. | 2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach dem Atomgesetz oder dem Strahlenschutzgesetz oder einer aufgrund des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar sind. 2 Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 sind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlenschutzverordnung in der am 16. Juni 2017 geltenden Fassung bestehenden Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das Endlager Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Behälterdichtung. 3 Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität als Antragsteller hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. (6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablieferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten, die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 2 Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung zu übergeben. |
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